Dass das vollständige Einmachen des Holzlagers mit Einbau von Türen und Fenster der Baubewilligungspflicht unterliegt, ist unbestritten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers trifft dies auch auf den Einbau des Pizzaofens zu. Dieser wurde zu einem Zeitpunkt erstellt, als das Holzlager bereits vollständig eingemacht war. Sowohl nach dem im Zeitpunkt der Erstellung geltenden Recht (aBewD 09) als auch nach heutigem Recht (BewD) sind bauliche Änderungen im Gebäudeinnern, welche die Brandsicherheit betreffen, baubewilligungspflichtig (unveränderter Art. 6 Abs. 1 Bst.