Aufgrund der behördlichen Fehler sei es sachlich ungerechtfertigt, die Wiederherstellung zu verlangen. Es bestünden zudem keine massgebenden öffentlichen Interessen für die Wiederherstellung. Bezüglich des Pizzaofens habe weder das AGR noch die Gemeinde jemals begründet, wieso dieser einer Baubewilligung bedürfe. Dieser sei als kleine Nebenanlage nicht baubewilligungspflichtig.