Baukontrolleurin und der fehlenden negativen Reaktion der Gemeinde habe er als rechtsunkundige Person erwogen, dass dem Vorhaben nichts im Wege stehe. Dass sich die Zusicherung als derart unzuverlässig herausstellen werde und die Gemeinde es versäumt habe, sein Gesuch um Projektänderung zu behandeln, könne nicht ihm angelastet werden. Unter diesem Aspekt des behördlichen Versagens sei ihm für das Bauvorhaben die nachträgliche Baubewilligung zu erteilen. Sollte das Vorhaben nicht bewilligt werden, so müsse die Verfügung um Beseitigung der Baute als unverhältnismässig gelten. Aufgrund der behördlichen Fehler sei es sachlich ungerechtfertigt, die Wiederherstellung zu verlangen.