Das öffentliche Interesse am Rückbau ist ebenfalls gross und überwiegt die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Erhalt der Ankleide, zumal diese angesichts der fehlenden Gutgläubigkeit nicht oder nur in verringertem Mass zu berücksichtigen sind. Angesichts der strengen Rechtsprechung41 betrifft dies auch die Vermögensinteressen, welche dem Beschwerdeführer durch die Wiederherstellung anfallen. Selbst wenn die Kosten für diesen Rückbau nicht leicht wiegen, werden sie von den öffentlichen, für den Rückbau und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechenden Interessen in der Landwirtschaftszone übertroffen. Die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist