Dabei kann grundsätzlich auf die Ausführungen in E. 3f verwiesen werden: Auch bezüglich dieses Bauvorhabens kann der Beschwerdeführer nicht als gutgläubig gelten, hätte er doch bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wissen müssen, dass eine solche Volumenerweiterung baubewilligungspflichtig ist. Das öffentliche Interesse am Rückbau ist ebenfalls gross und überwiegt die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Erhalt der Ankleide, zumal diese angesichts der fehlenden Gutgläubigkeit nicht oder nur in verringertem Mass zu berücksichtigen sind.