setzt die Anwendung des Streusiedlungsartikels – wie das AGR zu Recht vorbringt – voraus, dass das fragliche Bauvolumen am 1. September 2000 rechtmässig bestanden hat.40 Dies ist bezogen auf den erst im Juni 2006 bewilligten Anbau des Holzlagers nicht der Fall. Auch aus diesem Grund ist der Streusiedlungsartikel für diesen Anbau nicht anwendbar. Art. 24c RPG gelangt ebenfalls nicht zur Anwendung, da das Stöckli erst 1996 und somit nach dem 1. Juli 1972 bewilligt wurde (vgl. E. 3e). Schliesslich fällt dieses Bauvorhaben auch nicht in den Anwendungsbereich der weiteren Ausnahmebestimmungen (Art. 24, 24a, Art. 24b, Art. 37a RPG).