e) Nicht anwendbar ist der Streusiedlungsartikel von Art. 39 RPV, auch wenn die Parzellen des Beschwerdeführers in einem Streusiedlungsgebiet gemäss Richtplan liegen. Bereits nach dem im Zeitpunkt der Realisierung der Ankleide geltenden Recht (wie auch heute) konnten unter dieser Bestimmung nur bestehende Wohnflächen zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken umgenutzt werden (vgl. Art. 39 Abs. 1 Bst. a RPV). Der umstrittene, als "Ankleide" bezeichnete Raum stellt jedoch eine Erweiterung des vorhandenen Volumens dar, was unter dieser Bestimmung nicht zulässig ist.39 Zudem