Irrelevant für die Beurteilung nach Art. 24d RPG ist schliesslich, ob sich die Ankleide überhaupt als Wohnraum eignet. Die Fläche dieses Raums ab einer lichten Raumhöhe von 1.5 m ist unabhängig von dessen Eignung als Wohnraum an die BGF anzurechnen (vgl. Art. 93 Abs. 2 Bst. k aBauV). Der Beschwerdeführer verhält sich schliesslich widersprüchlich, wenn er diesen Raum auf der einen Seite als zwingend nötig für eine zeitgemässe Wohnnutzung erachtet, diesem aber gleichzeitig die Eignung als Wohnraum abspricht. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Art. 24d RPG sind insgesamt nicht erfüllt.