Die gemäss Praxis des AGR unter dem Titel des zeitgemässen Wohnens zulässige BGF von 100 m2 wird bereits durch die Räumlichkeiten im Erd- und Sockelgeschoss des Stöcklis klar überschritten. Auch wenn diese Praxis nicht bindend ist, so ist dieser Wert aufgrund der strengen Rechtsprechung und der vorliegenden Platzsituation für die damals fünf Familienmitglieder nicht zu beanstanden, zumal der vorhandene Wohnraum im angrenzenden Bauernhaus für die Eltern des Beschwerdeführers als grosszügig zu bezeichnen ist und dies bei einer Gesamtbeurteilung des vorhandenen Wohnraums zu berücksichtigen ist. Irrelevant für die Beurteilung nach Art.