Damit war im Stöckli gemäss den unbestrittenen Ausführungen des AGR eine BGF von 128 m2 vorhanden. Zweitens kommt dazu, dass zum damaligen Zeitpunkt im angrenzenden Bauernhaus auch schon eine BGF von rund 120 m2 (Erdgeschoss und Obergeschoss) vorhanden war38, wobei in diesen Räumlichkeiten einzig die Eltern des Beschwerdeführers untergebracht waren. Die gemäss Praxis des AGR unter dem Titel des zeitgemässen Wohnens zulässige BGF von 100 m2 wird bereits durch die Räumlichkeiten im Erd- und Sockelgeschoss des Stöcklis klar überschritten.