Die Platzverhältnisse im Stöckli sind nicht derart eng, dass sie den allgemeinen Ansprüchen der damals fünfköpfigen Familie nicht genügt hätten. Dabei ist erstens zu berücksichtigen, dass der Ausbau des Sockelgeschosses des Stöcklis (mit angefochtenem Entscheid nachträglich bewilligtes Bauvorhaben a: Einbau Büro, Zimmer und Nasszelle im Sockelgeschoss) gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 13. November 2019 bereits im Jahr 2001 fertiggestellt wurde und dieser zusätzliche Wohnraum 2007/2009 auch schon zur Verfügung stand. Damit war im Stöckli gemäss den unbestrittenen Ausführungen des AGR eine BGF von 128 m2 vorhanden.