Das Stöckli des Beschwerdegegners wurde 1996 als zonenkonformes Haus bewilligt und erstellt, weshalb es grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 24d Abs. 1 RPG fällt. Angesichts des gemäss Rechtsprechung strengen Massstabs kam das AGR jedoch zu Recht zum Schluss, dass der als "Ankleide" bezeichnete Raum für ein zeitgemässes Wohnen im Zeitpunkt der Erstellung 2007/2009 nicht nötig war. Das Rechtsamt konnte sich anlässlich des Augenscheins vom 27. Juni 2019 einen Eindruck der Räumlichkeiten des Stöcklis verschaffen. Die Platzverhältnisse im Stöckli sind nicht derart eng, dass sie den allgemeinen Ansprüchen der damals fünfköpfigen Familie nicht genügt hätten.