Abs. 2 aRPV 09). Diese damals geltende Bestimmung gelangt vorliegend jedoch nicht zur Anwendung, da es sich beim Stöckli nicht um eine altrechtliche landwirtschaftliche Wohnbaute handelt (nach dem 1. Juli 1972 erstellt) und es sich zudem nicht um eine Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens handelte. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24d Abs. 1 RPG setzte seit Einführung dieser Bestimmung in jedem Fall auch voraus, dass die äussere Erscheinung und bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben und der Bewilligung keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 24d Abs. 3 RPG).