Diese Voraussetzung gelangt damit für das 2007/2009 erstellte Vorhaben ebenfalls zur Anwendung. Nach der Rechtsprechung gilt für solche Erweiterungen ein strenger Massstab. Es kommt nicht auf die 35 Projektplan "Grundrisse, Schnitt, Fassaden" vom 7. April 2006, mit Stempel der Gemeinde vom 27. Juni 2006, in den Vorakten mit der Gemeinde-Nr. 2006/07. 36 Damals noch als Kompetenznorm für die Kantone, wovon der Kanton Bern Gebrauch machte, vgl. Art. 83 aBauG. RA Nr. 110/2019/55 11