Bereits im Zeitpunkt der Erstellung der Ankleide im Frühling 2007 (Rohbau) bzw. im Jahr 2009 (Innenausbau) erlaubte Art. 24d Abs. 1 aRPG (in der seit 1. September 2000 geltenden Fassung36 sowie in der seit 1. September 2009 geltenden Fassung) die Umnutzung von landwirtschaftlichen Wohnbauten in landwirtschaftsfremde Nutzungen mit baulichen Massnahmen ("Wohnen bleibt Wohnen"). Seit 1. Juli 2003 gilt gemäss RPV unverändert, dass diese Erweiterungen nur zulässig sind, wenn sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich sind (vgl. Art. 42a Abs. 1 RPV). Diese Voraussetzung gelangt damit für das 2007/2009 erstellte Vorhaben ebenfalls zur Anwendung.