Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, das Vorhaben sei gestützt auf Art. 24d RPG bewilligungsfähig. Das AGR kam demgegenüber in seiner Verfügung vom 7. Februar 2019 zum Schluss, dass eine Ausnahme nach dieser Bestimmung nicht erteilt werden kann, da die Ankleide für eine zeitgemässe Wohnnutzung nicht nötig sei. Als zeitgemäss gelte nach ihrer Praxis eine BGF von 100 m2. Das Stöckli überschreite dieses Mass deutlich, weshalb diese Erweiterung der BGF den Rahmen von Art. 24d RPG sprenge. In der Stellungnahme vom 29. April 2019 ergänzte das AGR, subjektive Gründe wie die familiäre Situation seien nicht massgebend. Ohnehin bestehe vorliegend ein Bauernhaus mit zwei Wohnungen und das Stöckli.