d) Wie heute liess auch schon das im Zeitpunkt der Erstellung der Ankleide geltende Recht (aRPV 2000) Bauten für den Wohnbedarf unter dem Titel der Zonenkonformität nur zu, wenn dieser Wohnbedarf für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation (Art. 34 Abs. 3 RPV). Zonenkonformer Wohnraum kann und konnte auch schon damals damit nur für landwirtschaftliche Gewerbe bewilligt werden.