Weder der Boden noch die ausgebaute Ankleide mit Fenster und Dachflächenfenster war damit Teil der Baubewilligung vom 28. Juni 2006. Unbestritten ist sodann, dass es sich dabei um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben handelt. Es steht damit fest, dass dieses Bauvorhaben formell rechtswidrig ist.