zeitgemässen Wohnens subsumiert werden. Die Familie bestehe aus 7 Personen, wovon der Beschwerdeführer und seine Frau sowie zwei Töchter das Stöckli bewohnen würden. Aufgrund der vorhandenen Räumlichkeiten im Stöckli werde klar ersichtlich, dass die Wohnmöglichkeiten für vier Personen klar eingeschränkt seien. Für die beiden Töchter bestünde bloss noch die Möglichkeit der Beziehung eines Zimmers im Dachgeschoss. Die baulichen Erweiterungen seien daher für ein familiäres Wohnen absolut notwendig und würden unter den Begriff des zeitgemässen Wohnens gemäss Art. 42a RPV fallen.