b) Der Beschwerdeführer erachtet dieses Bauvorhaben als bewilligungsfähig unter Art. 24d RPG. Die vom AGR erwähnte Grenze von 100 m2 für das zeitgemässe Wohnen sei nicht als absolute Grenze zu verstehen. Das Stöckli verfüge gemäss AGR im jetzigen Zeitpunkt über eine Bruttogeschossfläche (BGF) von insgesamt 128 m2. Die Fläche der beiden Zimmer im Dachgeschoss von 28.5 m2 sei dagegen nicht an die BGF anzurechnen, da diese Zimmer aufgrund der Dachschräge am höchsten Punkt (First) eine Höhe von 1.75 m und am tiefsten Punkt eine Höhe von 1.15 m aufwiesen. Die Zimmer seien sodann nicht beheizt und hätten bloss ein kleines Fenster zur Belichtung.