Selbst wenn dies der Fall wäre, können öffentliche Interessen an einer gesetzmässigen Rechtsanwendung der Gleichbehandlung im Unrecht entgegenstehen.33 Die öffentlichen Interessen sind vorliegend gross und stünden damit einer Gleichbehandlung im Unrecht entgegen. Insgesamt hat die Vorinstanz den Vertrauensgrundsatz nicht verletzt und der Rückbau des Pools sowie der Stützmauern A und B ist im öffentlichen Interesse sowie verhältnismässig und damit rechtens. Die Stützmauer C dagegen konnte im damaligen Zeitpunkt baubewilligungsfrei erstellt werden und muss nicht wiederhergestellt werden. Die Wiederherstellungsanordnung der Gemeinde wird entsprechend präzisiert.