Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer, es gebe zahlreiche Beispiele in der Gemeinde, bei welchen ebenfalls in der Landwirtschaftszone Stützmauern und Swimmingpools erstellt worden seien. Auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht jedoch nur ausnahmsweise ein Anspruch, wenn die Behörde nicht nur in einem oder einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform handeln werde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Selbst wenn dies der Fall wäre, können öffentliche Interessen an einer gesetzmässigen Rechtsanwendung der Gleichbehandlung im Unrecht entgegenstehen.33