Der angeordnete Rückbau ist sodann geeignet und erforderlich für die Herstellung des rechtmässigen Zustands. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Angesichts der grossen öffentlichen Interessen an der Herstellung des rechtmässigen Zustands und unter der Berücksichtigung der Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers erscheint die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auch als zumutbar.