Das öffentliche Interesse an den von der Vorinstanz angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen ist – und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – gross. So besteht an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell ein erhebliches öffentliches Interesse. Dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts ausserhalb des Baugebiets kommt dabei besonderes Gewicht zu.31 Zusätzlich ins Gewicht fällt, dass sich die Bauten seit der