Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da der Pool im Zeitpunkt der falschen Auskunftserteilung am 4. April 2007 bereits erstellt war und er daher nicht erst im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft gebaut hat. Gleiches gilt für die damals ebenfalls schon erstellten Stützmauern A und B26, so dass offen bleiben kann, ob sich die Auskunft damals – wie dies der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt – auf alle Stützmauern bezog. Im Zeitpunkt der Erstellung der Stützmauern und des Pools hat der Beschwerdeführer im baurechtlichen Sinn als bösgläubig zu gelten.