Der Beschwerdeführer beruft sich in erster Linie auf den Vertrauensschutz, da die Vertreterin der Gemeinde anlässlich der Besichtigung vom 4. April 2007 die damals schon erstellten Stützmauern und den Pool als baubewilligungsfrei eingestuft habe. Die Gemeinde bestätigte dies hinsichtlich des Pools und der Stützmauer C. Letztere ist bewilligungsfrei und muss ohnehin nicht zurückgebaut werden (vgl. E. 3d).