Die Parzelle des Beschwerdeführers befindet sich seither zwar im Streusiedlungsgebiet, es geht jedoch zum anderen nicht um eine Änderung der Nutzung bestehender Wohngebäude zu landwirtschaftsfremdem Wohnzwecken oder zu Zwecken des örtlichen Kleingewerbes, sondern um Bauvorhaben in der Umgebung eines Gebäudes. Die Stützmauern und der Pool können auch nicht als Erweiterung des angrenzenden Stöcklis unter dem Titel der erweiterten Besitzstandsgarantie von Art. 24 Abs. 2 aRPG 80 bzw. Art.