Der vor diesem Zeitpunkt bereits bestehende Streusiedlungsartikel (Art. 24 aRPV 89) fand damit im Kanton Bern keinen Anwendungsbereich, weshalb die vor 2000 erstellten Bauten (Pool und Stützmauer A) damals nicht unter dieser Bestimmung bewilligt werden konnten. Die Parzelle des Beschwerdeführers befindet sich seither zwar im Streusiedlungsgebiet, es geht jedoch zum anderen nicht um eine Änderung der Nutzung bestehender Wohngebäude zu landwirtschaftsfremdem Wohnzwecken oder zu Zwecken des örtlichen Kleingewerbes, sondern um Bauvorhaben in der Umgebung eines Gebäudes.