24 RPG (gilt seit aRPG 80) ist sowohl bei den Stützmauern als auch beim Pool zu verneinen. Ebenso wenig können die Vorhaben unter dem Streusiedlungsartikel von Art. 39 Abs. 1 RPV (identisch bereits im alten, für dieses Vorhaben anwendbaren Recht, vgl. Art. 24 aRPV 89 bzw. Art. 39 Abs. 1 aRPV 2000) bewilligt werden. Zum einen hat der Kanton Bern die Streusiedlungsgebiete erst mit der Gesetzesrevision vom 1. September 2000 im kantonalen Richtplan festlegt. Der vor diesem Zeitpunkt bereits bestehende Streusiedlungsartikel (Art.