e) Hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit der Stützmauern und des Pools rügt der Beschwerdeführer einzig, aufgrund der von den Behördenmitgliedern geäusserten Informationen zur Baubewilligungsfreiheit seien die Stützmauern und der Pool als rechtmässig gebaut anzusehen. Dieser Einwand geht fehlt: Die vorgebrachten Einwände zum Vertrauensschutz (nachfolgend geprüft unter E. 3f) können nicht zur Rechtmässigkeit eines Bauvorhabens führen. Der Beschwerdeführer bringt mit keinem Wort vor, unter welchem Titel diese Vorhaben bewilligt werden könnten. Solche sind auch nicht erkennbar: