Nach heutigem Recht bedürfen unbeheizte Schwimmbecken bis zu 15 Quadratmeter oder beheizte Schwimmbecken bis zu acht Kubikmeter Inhalt keiner Baubewilligung (Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD). Der vorliegende Pool ist seit 2003 beheizt und weist einen Inhalt von rund 16 Kubikmeter auf, weshalb der Pool mit Aufwärmsystem auch nach neuem Recht bewilligungspflichtig ist. Die Baubewilligungspflicht nach neuem Recht ergibt sich zudem aus Art. 7 Abs. 1 BewD.