Schwimmbassins der Bewilligungspflicht, Planschbecken für Kinder dagegen wurden als bewilligungsfrei eingestuft. Der erstellte Pool kann nicht als Planschbecken für Kinder bezeichnet werden, weshalb dieser nach damaligem Recht baubewilligungspflichtig war. Kommt dazu, dass sich der Pool in der Landwirtschaftszone befindet und den Raum äusserlich erheblich verändert, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch schon damals zur Baubewilligungspflicht dieser Anlage führte. Nach heutigem Recht bedürfen unbeheizte Schwimmbecken bis zu 15 Quadratmeter oder beheizte Schwimmbecken bis zu acht Kubikmeter Inhalt keiner Baubewilligung (Art. 6 Abs. 1 Bst.