Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese Mauer in der Landwirtschaftszone liegt, verändert sie doch aufgrund der bescheidenen Höhe und Länge21 den Raum äusserlich höchstens in unerheblichem Mass. Da der Beschwerdeführer die Stützmauer C im Zeitpunkt der Errichtung bewilligungsfrei erstellen durfte, musste er dafür keine nachträgliche Bewilligung einholen. Die Stützmauer C ist entsprechend von der Wiederherstellungsanordnung auszunehmen.