Was die Stützmauern betrifft, so waren solche gemäss BewD ab 1994 stets bis zu einer Höhe von 1.20 m baubewilligungsfrei (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. e aBewD 94, Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD). Sowohl die Stützmauer A als auch die Stützmauer B übertreffen dieses Mass und waren daher bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung baubewilligungspflichtig. Die Stützmauer C dagegen liegt klar unter diesem Mass von 1.20 m, weshalb bereits damals von deren Baubewilligungsfreiheit auszugehen war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese Mauer in der Landwirtschaftszone liegt, verändert sie doch aufgrund der bescheidenen Höhe und Länge21 den Raum äusserlich höchstens in unerheblichem Mass.