Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Bauten und Anlagen jedenfalls dann bewilligungspflichtig, wenn sie geeignet sind, die Vorstellungen über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen.19 Das bernische Baugesetz enthielt von Beginn an (1985) bis zur Revision 2009 – und damit auch im hier interessierenden Zeitraum – in Artikel 1 eine Generalklausel, wonach "alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Bestimmung der Baugesetzgebung fallen, eine Baubewilligung erforderten, soweit sie nicht nach den näheren Bestimmungen des