Art. 22 Abs. 1 RPG bestimmt, dass Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen. Diese Bestimmung ist seit Inkrafttreten des RPG am 1. Januar 1980 unverändert geblieben.17 Da das geltende Recht hinsichtlich der Frage der Bewilligungspflicht von Bauten und Anlagen nicht günstiger ist als dasjenige im Zeitpunkt der erwähnten Bauvorhaben (zwischen 1996 und 2007), kann auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts dazu verwiesen werden.18