Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese – gemäss den unbelegten Ausführungen des Beschwerdeführers – nach Erstellung vom damaligen Bauinspektor abgenommen worden ist. Auch der Teil der Stützmauer B, welche gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 9. September 2019 bereits 1996 erstellt wurde, ist in den Plänen der Baubewilligung aus dem Jahr 1996 nicht enthalten und wurde damit damals ebenfalls nicht bewilligt. d) Zu prüfen ist weiter, ob die drei Stützmauern sowie der Pool nach dem im Zeitpunkt der Erstellung geltenden Recht überhaupt baubewilligungspflichtig waren. Der Beschwerdeführer vertritt sinngemäss die Ansicht, dass dies nicht der Fall sei.