Die in der Fassadenansicht Süd-Ost bezeichnete Stützmauer (auch in der Fassadenansicht Nord-West erkennbar) betrifft eine auch in den Grundrissplänen eingetragene Stützmauer in Verlängerung der Nordwestfassade im südwestlichen Eckbereich des Hauses, welche offenbar nicht realisiert wurde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war damit die Stützmauer A gemäss den bewilligten Plänen nicht Teil der Baubewilligung aus dem Jahr 1996. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese – gemäss den unbelegten Ausführungen des Beschwerdeführers – nach Erstellung vom damaligen Bauinspektor abgenommen worden ist.