Gemeindepräsident und der zuständige Bauinspektor des AGR hätten anlässlich einer Begehung vom 20. April 2017 bestätigt, dass der Pool aufgrund seiner geringen Grösse baubewilligungsfrei sei. Auf diese Zusicherungen und mündlichen Aussagen der Behördenmitglieder habe er vertraut. Die Stützmauer und der Pool seien daher als rechtmässig gebaut anzusehen. Selbst wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht gegeben wären, müsse die Anordnung der Wiederherstellung als unverhältnismässig angesehen werden. So seien diese Bauten erst im Jahr 2017 und damit lange nach deren Erstellung bemängelt worden. Dem Vorhaben würden sodann keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.