b) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Stützmauer A sei nach deren Erstellung 1996 durch den damaligen Bauinspektor abgenommen worden und sei Teil der damaligen Bewilligung gewesen. Diese Mauer sei daher von der Verfügung der Gemeinde auszunehmen. Anlässlich einer Besichtigung im Frühling 2007 habe die Baukontrolleurin der Gemeinde festgestellt, dass weder das Erstellen der Stützmauern noch der Pool der Bewilligungspflicht unterliegen würden. Auch der heutige