a) Mit dem angefochtenen Entscheid erteilte die Gemeinde für die Umgebungsgestaltung mit Stützmauern und Swimmingpool beim Stöckli C.________ auf Parzelle Unterlangenegg Grundbuchblatt Nr. F.________ den Bauabschlag und verfügte folgende Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Ziff. 3.1.2.c): "Bei der Umgebungsgestaltung sind die Stützmauern durch eine natürliche Böschung zu ersetzen. Für den Swimmingpool kann keine Ausnahmebewilligung erteilt werden; er ist ersatzlos zu entfernen."