a) Mit Entscheid vom 25. Februar 2019 erteilte die Gemeinde für einen Teil der Bauvorhaben (Einbau Büro, Zimmer und Nasszelle im Sockelgeschoss) die Baubewilligung, für die restlichen Bauvorhaben dagegen den Bauabschlag. Bezüglich der nicht bewilligten Gegenstände verfügte sie sodann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Der Beschwerdeführer wehrt sich nur gegen den Bauabschlag und die in diesem Zusammenhang angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen.