3. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 erteilte das AGR für den Einbau eines Büros, eines Zimmers und einer Nasszelle im Sockelgeschoss des Stöcklis die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 RPV2. Für die restlichen Bauvorhaben verweigerte es die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Gestützt auf diese Verfügung erliess die Gemeinde den Bauentscheid mit integrierter Wiederherstellungsverfügung vom 25. Februar 2019 und verfügte darin Folgendes: "3.1.1 Für folgende bauliche Veränderungen wird nachträglich die Baubewilligung erteilt: Stöckli C.________ auf Parz. F.________ a)