Die Beschwerdeführerin teilt einzig mit, sie erhebe fristgerecht Einsprache gegen das Baugesuch. Da sie die Sache wegen Arbeitsüberlastung und Auslandsgeschäftsreise noch nicht habe bearbeiten können und zudem neue Beweismittel vorlegen werde, bitte sie um Fristverlängerung. Da sie sich inhaltlich überhaupt nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, ist weder erkennbar, was sie beantragt noch was sie am Entscheid zu beanstanden hat. Da die Mindestanforderungen an die Form nicht eingehalten sind, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Ob die Beschwerde rechtsgültig unterschrieben ist, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden.