beantragt wird.5 Was die Begründung betrifft, so muss sinngemäss erkennbar sein, welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessungsausübung nach Auffassung der opponierenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind. Es muss zumindest ersichtlich sein, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung beanstandet wird. Auf Begehren ohne Begründung ist nicht einzutreten.6 Die Beschwerde, die rechtzeitig bei der BVE eingegangen ist, enthält weder einen Antrag noch eine Begründung. Die Beschwerdeführerin teilt einzig mit, sie erhebe fristgerecht Einsprache gegen das Baugesuch.