3. Die BVE ist für den Entscheid über die Beschwerde zuständig (Art. 40 Abs. 1 BauG3). Die Beschwerdeführerin hat sich als Einsprecherin am Baubewilligungsverfahren beteiligt. Sie ist deshalb grundsätzlich zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). Gemäss "Track & Trace"-Auszug der Post wurde ihr der angefochtene Bauentscheid am 14. Februar 2019 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann deshalb am 15. Februar 2019 zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Da der letzte Tag der Frist (16. März 2019) ein Samstag war, endete die Beschwerdefrist am Montag, 18. März 2019 (Art. 41 Abs. 2 VRPG). Die ursprüngliche Beschwerde vom 11. März 2019 wurde somit rechtzeitig eingereicht.