2. Mit Schreiben vom 28. März 2019, eingegangen am 1. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine verbesserte Beschwerde gegen den Bauentscheid vom 6. Februar 2019 ein. Sie beantragt, die Baubewilligung sei abzulehnen. Das Rechtsamt verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 69 Abs. 1 VRPG2).