1. Mit Bauentscheid vom 6. Februar 2019 erteilte die Gemeinde Niederbipp der Beschwerdegegnerin die Baubewilligung für den Ausbau des Dachstocks zu einer Wohnung (Liegenschaft C.________weg 7, Niederbipp Grundbuchblatt Nr. D.________). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit einer als Einsprache bezeichneten Eingabe vom 11. März 2019, Postaufgabe am 12. März 2019, Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) und bat um Verlängerung der Beschwerdefrist. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die RA Nr. 110/2019/54 2