3. Je ein Satz des in Ziff. 2 genannten Plans geht an die Beschwerdegegnerin und an die Gemeinde Leissigen. 4. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'800.-- festgelegt. Davon haben die Beschwerdeführenden Fr. 900.-- und die Beschwerdegegnerin Fr. 900.-- zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den auf sie entfallenden Anteil der Verfahrenskosten. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'100.-- (inkl. Auslagen) zu ersetzen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag.