104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.18 Die Parteikosten der Beschwerdegegnerin werden somit festgelegt auf Fr. 4'200.--. Die zur Hälfte obsiegende Beschwerdegegnerin hat damit gegenüber den Beschwerdeführenden einen Anspruch auf Ersatz eines Parteikostenanteils von Fr. 2'100.-- . Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für diesen Betrag. Die Beschwerdeführenden waren nicht anwaltlich vertreten und haben keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). III. Entscheid